zu Volksbefragungen siehe Art. 20 (2) und speziell Art. 29 (2) und (3).
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und
an die Volksvertretung zu wenden.